Die
Satzung der Wiesbadener
Tennisgruppe
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PRÄAMBEL
Die Wiesbadener Tennisgruppe wurde im Jahre 1988 gegründet, als
eine Zweckgemeinschaft begeisterter Hobby-Tennisspieler. Im
Laufe der Jahre entwickelte sich daraus eine clubartige
Gemeinschaft, die auch außerhalb des Tennisbereiches
verschiedenste Aktivitäten ausübt. Die Breitensportförderung
und das Freizeitangebot stehen im Mittelpunkt.
Die WTG ist sportmäßig vorrangig assoziiert mit der
Tennishalle Schneiders.
Im Vordergrund der Interessen steht seit Beginn das 3-S-System:
• S p o r t •
S p i e l • S p a
ß •
Die WTG hat bereits 1994 eine Größenordnung erreicht, die
einer Umstrukturierung bedurfte. Mit Beschluß der DACHO vom
03.02.1994 wurde die WTG mit Wirkung zum 01.05.1994 in eine
Gruppe mit fester Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträgen
umgewandelt.
Ab 1995 wurde das Führungsgremium DACHO
ersetzt durch einen Vorstand, der jährlich gewählt
wird, erstmalig geschehen bei der Jahresversammlung am
06.01.1995.
STATUTEN
1. NAME, SITZ,
BEREICH
1.1. Die Gemeinschaft trägt den Namen
" Wiesbadener Tennisgruppe ", abgekürzt " WTG
".
1.2. Die WTG hat ihren Sitz in der
Tennishalle Schneiders und hat die nachfolgende
Anschrift:
Wiesbadener Tennisgruppe
c/o Tennishalle Schneiders
Friedrich-Bergius-Str. 11
65203 Wiesbaden
2. ZWECK
2.1. Die WTG betreibt den Breiten- und
Freizeitsport, sowie gemeinschaftsfördernde
Veranstaltungen
auf freiwilliger Basis.
2.2. Die WTG bekennt sich zum
Amateur-Sport.
2.3. Die WTG verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
" Steuerbegünstigte Zwecke ".
2.4. Die WTG ist selbstlos tätig, sie
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.5. Etwaige Gewinne dürfen nur
ausschließlich für die Erreichung der satzungsmäßigen
Ziele
und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile.
2.6. Die WTG erkennt grundsätzlich die
Richtlinien und Regeln der ITF und des DTB an.
Diese werden bei derart offiziell ausgewiesenen Turnieren ohne
Einschränkung befolgt.
2.7. Be i Auflösung, bzw. Aufhebung der
WTG oder bei Wegfall ihres Zweckes, fällt das
Vermögen der WTG, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den
gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, anteilig
den
Mitgliedern zu.
3.
MITGLIEDSCHAFT
3.1. Mitglied kann grundsätzlich jeder
sportbegeisterte Tennisspieler oder angehende Tennis-
spieler
werden.
Ausgenommen sind Berufs- und Vertragsspieler. Noch aktive
Sportler können unter Vor-
behalt aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim
Vorstand der WTG.
3.2. Die Antragstellung bzw. Abmeldung
bei der WTG muß in schriftlicher Form erfolgen. Es
bedarf jeweils einer schriftlichen Bestätigung durch die WTG.
3.3. Bei Abmeldungen aus der WTG hat die
Kündigung schriftlich drei Monate zum Jahres-
schluß zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung nicht in der o.b.
Form, verlängert sich die
Mitgliedschaft mit allen Verpflichtungen automatisch um jeweils
ein Kalenderjahr.
3.4. Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum
1. Dezember im voraus für das kommende Jahr fällig.
4.
MITGLIEDERVERHALTEN
4.1. Jedes Mitglied der WTG hat sich so
zu verhalten, daß das Ansehen der WTG und der
TH
Schneiders nicht geschädigt wird. Das bedeutet Fairness im
Spiel und ein positives
Erscheinungsbild nach außen. Zuwiderhandlungen können einen
Ausschluß aus der WTG
zur
Folge haben.
5.
MITGLIEDSBEITRÄGE
5.1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird jeweils durch den Vorstand nach Bearbeitung des
Jahresbudgets jeweils für 1 Kalenderjahr festgelegt.
5.2. Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum
1. Dezember fällig. Der Beitrag kann entweder in bar
entrichtet werden an den Kassenwart oder überwiesen werden ( +
1,-DM ) auf das Konto:
Bank:
Wiesbadener Volksbank
Name: Unverzagt / WTG
BLZ:
510
900 00
Konto: 28 18 000
Vermerk: Mitgliedsbeitrag für ... ,
5.3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
aus der WTG erfolgt keine Aufrechnung des Mitglieds-
beitrages.
6.
VERSICHERUNG
6.1. Die Mitglieder der WTG sind
über die WTG weder haftpflicht- noch unfallversichert. Die
Teilnahme an WTG-Veranstaltungen erfolgt auf eigenes Risiko.
7.
ORGANE
7.1. Die Organe der WTG sind:
- Die jährliche Mitgliederversammlung (jeweils am 1. / 2.
Freitag des Jahres)
- Der Vorstand
- Die Ausschüsse
- Turnierveranstalter (temporär)
7.2. Die Organe der WTG sind
ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck
der WTG fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
7.3. Über die Höhe etwaiger
Erstattungen von Auslagen / Anwendungen entscheidet der
Vorstand. Es ist jeweils das offizielle
"Abrechnungsformular" auszufüllen.
8.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
8.1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung muß jährlich stattfinden. Zur Zeit ist
diese fixiert
auf den jeweils ersten Freitag eines jeden Kalenderjahres.
Die Einladung - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - hat
mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich durch den Vorsitzenden der WTG an die
Mitglieder der WTG zu erfolgen.
erfolgen.
8.2. Anträge sind spätestens drei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
8.3. Die Tagesordnung kann zu Beginn der
Mitgliederversammlung - auf Dringlichkeit -
erweitert
werden, wenn dies von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
wird und es sich
nicht um
eine Satzungsänderung handelt.
8.4. Die Tagesordnung hat mindestens zu
enthalten:
- Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenwartes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Berichte der Ausschußvorsitzenden
- Wahl des neuen Vorstandes
- Verschiedenes
8.5. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
8.6. Bei Anträgen aus dem
Mitgliederkreis entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmen-
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.7. Abgestimmt wird offen. Auf Antrag
von mindestens drei Mitgliedern muß geheim
abgestimmt werden.
8.8. Stimmberechtigt ist jedes
WTG-Mitglied.
8.9. Den Vorsitz führt der
Vorstandsvorsitzende.
8.10. Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden
und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.11. Ein gewählter Kassenprüfer, der nicht dem
Vorstand angehören darf, prüft den Jahres-
abschluß.
Er initiiert die Entlastung des Kassenwartes.
8.12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann einberufen werden, wenn der
Vorstand
dies für notwendig hält.
8.13. Ei ne außerordentliche Mitgliederversammlung
kann auch dann einberufen werden, wenn
eine
Anzahl von Mitgliedern dies für erforderlich hält. Hierfür müssen
mindestens 50% der
Mitglieder der WTG die Dringlichkeit einer außerordentlichen
Mitgliederversamm-lung durch
ihre
Unterschrift bestätigen.
9. VORSTAND
9.1. Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
- Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassenwart
- Beisitzer
(Der Einfachheit halber wurde hier die männliche Form gewählt)
9.2. Der Vorstand wird von den
Mitgliedern der WTG bei der Mitgliederversammlung für die
Dauer von
einem Jahr gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt; eine
Wiederwahl ist
zulässig.
9.3. Dem Vorsitzenden steht ein primäres
Vorschlagsrecht für die Wahl der anderen
Mitglieder des Vorstandes zu.
9.4. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
9.5. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand
berechtigt interimsmäßig ein anderes Mitglied der WTG - bis
zur nächsten
Mitgliederversammlung - mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu
beauftragen.
9.6. Dem Vorsitzenden des Vorstandes
obliegt die Leitung der WTG.
9.7. Der Vorsitzende des Vorstandes hat
nach der Satzung der WTG zu handeln, die
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung zu beachten und alle zur Erreichnung
der Ziele und
Aufgaben
der WTG erforderlichen Schritte zu unternehmen.
10. VORSTANDSSITZUNGEN
10.1. In den Vorstandssitzungen entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit.
10.2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
10.3. De r Kassenwart ist zuständig für die
Bearbeitung des Finanzwesens (Buchhaltung). Er
hat dem
Vorstand regelmäßig über die finanziellen Verhältnisse der
WTG zu berichten.
Außerdem
hat er jährlich einen Jahresabschluß zu erstellen und diesen
dem Vorstand vorzulegen.
10.4. Der Schriftführer hat neben der Bearbeitung
des allgemeinen Schriftverkehrs über jede
Sitzung,
Zusammenkunft und Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.
10.5. Der Vorstand der WTG tritt mindestens drei mal
pro Jahr zusammen.
11. SATZUNGSÄNDERUNGEN
11.1. Satzungsänderungen bedürfen eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die
Satzung
kann nur geändert werden, wenn sich dafür 2/3 der anwesenden
WTG- Mitglieder
der
Mitgliederversammlung aussprechen. Anträge zur Satzungsänderung
sind bisspätestens
6 Wochen
vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand
einzureichen.
Wiesbaden, den 8. April 1994 / gezeichnet für die DACHO:
Peter Safoschnik
Wolfgang Weber
Karrin Czerny-Peter
Irene Unverzagt
Jürgen Bernhöft
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